EWPBG Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz
EWPBG
Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Der Bundesrechnungshof ist
- 1.
- nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt bei dem Beauftragten, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Lieferanten, die Zahlungen nach den §§ 31 und 32 erhalten haben, sowie
- 2.
- nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt bei den Letztverbrauchern, die Zahlungen nach § 7 Absatz 2 erhalten haben.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 37 EWPBG
Keine Notizen vorhanden.