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Verweise
in § 12 EWKFondsG

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Einwegkunststofffondsgesetz

Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entrichten jährlich eine Sonderabgabe zur Erstattung der Kosten nach Anlage 2 (Einwegkunststoffabgabe).
Quelle: BMJ
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