EUZBLG
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in § 9 EUZBLG

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Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der Länder nach diesem Gesetz sowie nach dem Integrationsverantwortungsgesetz vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022) sind in der Anlage geregelt. Weitere Einzelheiten bleiben einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorbehalten.
Quelle: BMJ
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