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Verweise
in § 2 EuWG

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Europawahlgesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden. Jeder Wähler hat eine Stimme.
(2) Für die Sitzverteilung werden die für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen zusammengezählt. Listen für einzelne Länder desselben Wahlvorschlagsberechtigten gelten dabei als verbunden, soweit nicht erklärt wird, daß eine oder mehrere beteiligte Listen von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen. Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen als ein Wahlvorschlag.
(3) Die zu besetzenden Sitze werden auf die Wahlvorschläge wie folgt verteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung seiner gesamten Stimmen im Wahlgebiet durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Stimmen, die alle zu berücksichtigenden Wahlvorschläge erhalten haben, durch die Gesamtzahl der Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge, als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Wahlvorschläge, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.
(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 3 ein Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, werden ihm abweichend von Absatz 3 Satz 2 bis 7 weitere Sitze zugeteilt, bis auf ihn ein Sitz mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze entfällt. Die verbleibenden zu vergebenden Sitze werden nach Absatz 3 Satz 2 bis 7 den übrigen Wahlvorschlägen zugeteilt.
(5) Die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze werden in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die auf zwei Listen für einzelne Länder (§ 9 Absatz 3 Satz 3) gewählt sind, bleiben auf der Liste unberücksichtigt, auf der sie an späterer Stelle benannt sind; bei Benennung auf den Listen an gleicher Stelle entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, auf welcher Liste sie gewählt sind. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
(6) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Listen für die einzelnen Länder entsprechend Absatz 3 Satz 2 bis 7 verteilt. Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge werden nur Wahlvorschläge berücksichtigt, die mindestens 3 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Persönlicher Schutzbereich von Deutschengrundrechten (Art. 116 I GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Übersicht über die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs von Deutschengrundrechten für Deutsche (Art. 116 I GG), EU-Ausländer und Nicht-EU-Ausländer.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Relevanz
  3. Fallgruppen
  4. „Deutsche" i.S.d. Art. 116 I GG und Deutschengrundrechte
  5. EU-Ausländer und Deutschengrundrechte
  6. Nicht-EU-Ausländer und Deutschengrundrechte

 

Relevanz

Die nachfolgenden Rechte (sog. Deutschengrundrechte) sind explizit ihres Wortlautes in ihrem Anwendungsbereich auf „Deutsche" (definiert in Art. 116 I GG) beschränkt

    • Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG)
    • Koalitionsfreiheit (Art. 9 I GG)
    • Freizügigkeit (Art. 11 GG)
    • Berufsfreiheit (Art. 12 I GG)
    • Ausbürgerung (Art. 16 GG)
    • Widerstandsrecht (Art. 20 IV GG)
    • Staatsbürgerliche Rechte (Art. 33 I - III GG)

 

 

Fallgruppen

„Deutsche" i.S.d. Art. 116 I GG und Deutschengrundrechte

Deutsche – also insb. Personen, die i.S.d. Art. 116 I GG die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen – können sich auf die Deutschengrundrechte berufen.

 

 

EU-Ausländer und Deutschengrundrechte

Können sich EU-Ausländer auf Deutschengrundrechte berufen?

Art. 18 AEUV verbietet innerhalb der EU jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Im Ergebnis muss daher EU-Bürgern der gleiche Schutz zukommen wie Deutschen.

  • e.A.: Anwendungserweiterung der Deutschengrundrechte auch für EU-Ausländer
    Eine Ansicht wendet die Deutschengrundrechte wegen Art. 18 AEUV daher auch auf EU-Ausländer an.
    (pro) Systematik: Anwendungsvorrang (a.A.: sogar Geltungsvorrang) des Europarechts.
    (conWortlaut der Deutschengrundrechte.

  • a.A.: Rückgriff auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)
    Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein Jedermann-Grundrecht, auf das sich unstrittig auch EU-Bürger berufen können. Die h.M. verwehrt EU-Bürgern das direkte Berufen auf die Deutschengrundrechte, greift dann jedoch auf die allgemeine Handlungsfreiheit zurück und reichert diese materiell mit den gleichen Gewährleistungen an wie das Deutschengrundrecht.
    Beispiel: A aus Spanien will sich auf die Berufsfreiheit berufen. Geprüft wird seine allgemeine Handlungsfreiheit im Rahmen derer (wie eig. bei der Berufsfreiheit) der Eingriff eine berufsregelnde Tendenz haben muss und die Rechtfertigung nach der Drei-Stufen-Theorie geprüft wird.
    (pro) Kein Verstoß gegen den Wortlaut der Deutschengrundrechte, aber im Ergebnis dennoch gleicher Schutz von EU-Ausländern.

 

Nicht-EU-Ausländer und Deutschengrundrechte

Können sich Nicht-EU-Bürger auf die Deutschengrundrechte berufen?

  • e.A.: Anwendbarkeit der Deutschengrundrechte auch für Nicht-EU-Ausländer
    Rückgriff auf allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG, die mit den gleichen Gewährleistungen angereichert wird wie das Deutschengrundrecht (vgl. o.).
    (proSystematik: Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 I GG verlangt eine Gleichstellung von Deutschen und Ausländern.
    (conWortlaut der Deutschengrundrechte; Systematik: Deutschengrundrechte hätten dann keinen Unterschied mehr zu sonstigen Grundrechten.

  • a.A.: Anwendbarkeit des Wesensgehalts der Deutschengrundrechte auch für Nicht-EU-Ausländer
    (proSystematik: Art. 19 II i.V.m. Art. 1 I GG sichern den Wesensgehalt eines jeden Grundrechts – unabhängig von der Nationalität.
    (conWortlaut der Deutschengrundrechte.

  • h.M.: Keine Anwendbarkeit der Deutschengrundrechte für Nicht-EU-Ausländer
    (proWortlaut der Deutschengrundrechte; Systematik: Allgemeine Handlungsfreiheit bietet aufgrund ihrer allumfassenden Auslegung einen nahezu gleich umfangreichen Schutz.
    Das verbleibende unterschiedliche grundrechtliche Mindestschutzniveau bedeutet in der Praxis auch nicht stets unterschiedliche Regelungsgehalte. Der Gesetzgeber kann Ausländern darüber hinaus natürlich den gleichen Schutz zukommen lassen wie Deutschen auch.
    Beispiel: Die grundrechtliche Versammlungsfreiheit nach Art. 8 I GG steht nur Deutschen zu. Gemäß § 1 Versammlungsgesetz hat hingegen „jedermann" das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.

 

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