Verweise
in § 17 EuWG
EuWG
Europawahlgesetz
Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können an Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden, deren Bauart und Verwendung nach der Bundeswahlgeräteverordnung durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zugelassen ist.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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