EUV Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union
EUV
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union
Öffentliches Recht
Europarecht
Die Union kann in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen Übereinkünfte mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen.
Quelle: EURLEX
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Schemata
zu Europarecht
Notizen
zu Art. 37 EUV
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