EUV
Verweise
in Art. 37 EUV

EUV  
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union

Öffentliches Recht

Europarecht

Die Union kann in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen Übereinkünfte mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen.
Quelle: EURLEX
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