Verweise
in § 15 EUrlV
EUrlV
Erholungsurlaubsverordnung
Diese Verordnung gilt auch für die Richterinnen und Richter des Bundes und die Beamtinnen und Beamten der nach Artikel 130 des Grundgesetzes der Bundesregierung unterstehenden Verwaltungsorgane und Einrichtungen.
Quelle: BMJ
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