Verweise
in § 39 EuRAG
EuRAG
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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