EuRAG
Verweise
in § 39 EuRAG

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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

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Recht der juristischen Berufe

Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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