Verweise
in § 14 EuRAG
EuRAG
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Die antragstellende Person hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. Darüber hinaus hat sie der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für ihre Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind.
Quelle: BMJ
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