EuMahnverfVO Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
EuMahnverfVO
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
ZivilrechtZivilprozessrecht
Int. Zivilprozessrecht
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 in Bezug auf die Änderung der Anhänge I bis VII delegierte Rechtsakte zu erlassen.
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