EuMahnverfVO
Verweise
in Art. 19 EuMahnverfVO
EuMahnverfVO
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Der im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar gewordene Europäische Zahlungsbefehl wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann.
Quelle: EURLEX
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