EuMahnverfVO
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Verweise
in Art. 19 EuMahnverfVO

EuMahnverfVO  

Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

Der im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar gewordene Europäische Zahlungsbefehl wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann.
Quelle: EURLEX
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