EuMahnverfVO
Verweise
in Art. 15 EuMahnverfVO

EuMahnverfVO  
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

ZivilrechtZivilprozessrecht

Int. Zivilprozessrecht

Die Zustellung nach den Artikeln 13 oder 14 kann auch an den Vertreter des Antragsgegners bewirkt werden.
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