EU-Kartellverfahrensverordnung
Verweise
in Art. 9 EU-Kartellverfahrensverordnung

EU-Kartellverfahrensverordnung  
Verordnung (EG) Nr. 1/2003

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtWettbewerbsrecht

Kartellrecht

(1) Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission nach ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission diese Verpflichtungszusagen im Wege einer Entscheidung für bindend für die Unternehmen erklären. Die Entscheidung kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht.
(2) Die Kommission kann auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren wieder aufnehmen,
a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben,
b) wenn die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder
c) wenn die Entscheidung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht.
Quelle: EURLEX
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