EU-Kartellverfahrensverordnung
Verweise
in Art. 6 EU-Kartellverfahrensverordnung
EU-Kartellverfahrensverordnung
Verordnung (EG) Nr. 1/2003
Die einzelstaatlichen Gerichte sind für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags zuständig.
Quelle: EURLEX
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