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Verweise
in § 120 EStG

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Einkommensteuergesetz

(1)1Auf die Energiepreispauschale sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.2§ 163 der Abgabenordnung gilt nicht.
(2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg eröffnet.
Quelle: BMJ
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