EStDV 1955
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Verweise
in § 61 EStDV 1955

EStDV 1955  

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.
Quelle: BMJ
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