EStDV 1955
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Verweise
in § 30 EStDV 1955

EStDV 1955  

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

1Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.2Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge nicht geleistet hätte.3Der Unterschied zwischen dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben.
Quelle: BMJ
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