ESchG
Verweise
in § 9 ESchG

ESchG  
Embryonenschutzgesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

Nur ein Arzt darf vornehmen:
1.
die künstliche Befruchtung,
2.
die Präimplantationsdiagnostik,
3.
die Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau,
4.
die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich eingebracht worden ist.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Medizinrecht
Notizen
zu § 9 ESchG
Keine Notizen vorhanden.