ESchG Embryonenschutzgesetz
ESchG
Embryonenschutzgesetz
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Wer, ohne Arzt zu sein,
- 1.
- entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt,
- 2.
- entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder
- 3.
- entgegen § 9 Nummer 3 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,
(2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.
Quelle: BMJ
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