ErsatzbaustoffV
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Verweise
in § 23 ErsatzbaustoffV

ErsatzbaustoffV  

Ersatzbaustoffverordnung

Die Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe wird von der zuständigen Behörde in einem Kataster dokumentiert. In das Kataster sind die Angaben der Vor- und der Abschlussanzeige aufzunehmen.
Quelle: BMJ
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