ErsatzbaustoffV
Verweise
in § 20 ErsatzbaustoffV

ErsatzbaustoffV  
Ersatzbaustoffverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1) Die nachstehend genannten mineralischen Ersatzbaustoffe dürfen in technischen Bauwerken nur in Mindesteinbaumengen verwendet werden. Einzuhalten ist eine Mindesteinbaumenge
1.
von mindestens 250 Kubikmetern für
a)
Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 – HMVA-2,
b)
Stahlwerksschlacke der Klasse 2 – SWS-2,
c)
Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 – CUM-2,
2.
von mindestens 50 Kubikmetern für
a)
Braunkohlenflugasche – BFA,
b)
Steinkohlenkesselasche – SKA,
c)
Steinkohlenflugasche – SFA,
d)
Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 – HMVA-1,
e)
Stahlwerksschlacke der Klasse 1 – SWS-1,
f)
Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2,
g)
Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 – CUM-1,
h)
Gießereirestsand – GRS sowie
i)
Gießerei-Kupolofenschlacke – GKOS.
Sind diese mineralischen Ersatzbaustoffe Teil eines Gemisches, ist für jeden mineralischen Ersatzbaustoff die jeweilige Mindesteinbaumenge einzuhalten.
(2) Die in Absatz 1 festgelegten Mindesteinbaumengen gelten nicht für Instandsetzungs- oder Ergänzungsmaßnahmen an technischen Bauwerken, wenn der jeweilige mineralische Ersatzbaustoff am Einbauort bereits verwendet wurde.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Baurecht
Notizen
zu § 20 ErsatzbaustoffV
Keine Notizen vorhanden.