ErbStG
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in § 22 ErbStG

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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.
Quelle: BMJ
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