ErbStDV
Verweise
in § 9 ErbStDV
ErbStDV
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen:
- 1.
- die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks,
- 2.
- die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
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