ErbbauRG
Verweise
in § 8 ErbbauRG
ErbbauRG
Erbbaurechtsgesetz
Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
Quelle: BMJ
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