ErbbauRG
Verweise
in § 38 ErbbauRG

ErbbauRG  
Erbbaurechtsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Für ein Erbbaurecht, mit dem ein Grundstück am 21. Januar 1919 belastet war, bleiben die bis dahin geltenden Gesetze maßgebend.
Quelle: BMJ
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