ErbbauRG
Verweise
in § 38 ErbbauRG
ErbbauRG
Erbbaurechtsgesetz
Für ein Erbbaurecht, mit dem ein Grundstück am 21. Januar 1919 belastet war, bleiben die bis dahin geltenden Gesetze maßgebend.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Sachenrecht
Notizen
zu § 38 ErbbauRG
Keine Notizen vorhanden.