ErbbauRG
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Verweise
in § 34 ErbbauRG

ErbbauRG  

Erbbaurechtsgesetz

Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen.
Quelle: BMJ
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