ErbbauRG
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Verweise
in § 3 ErbbauRG

ErbbauRG  

Erbbaurechtsgesetz

Der Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden; der Eigentümer kann verlangen, daß das Erbbaurecht einem von ihm zu bezeichnenden Dritten übertragen wird.
Quelle: BMJ
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