ErbbauRG
Verweise
in § 15 ErbbauRG

ErbbauRG  
Erbbaurechtsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

In den Fällen des § 5 darf der Rechtsübergang und die Belastung erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamte die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen ist.
Quelle: BMJ
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