Verweise
in § 5 EPPSG
EPPSG
Studierenden-Energiepreispauschalengesetz
Entfällt nachträglich mindestens eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Energiepreispauschale, so darf die Energiepreispauschale nicht zurückgefordert werden.
Quelle: BMJ
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