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in § 28e EnWG

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Energiewirtschaftsgesetz

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Energie- & Umweltrecht

Für die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.
Quelle: BMJ
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