EnWG Energiewirtschaftsgesetz
EnWG
Energiewirtschaftsgesetz
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Energie- & Umweltrecht
Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 28c EnWG
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