EntgTranspG
Verweise
in § 9 EntgTranspG

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Entgelttransparenzgesetz

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, welche die Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. § 16 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bleibt unberührt.
Quelle: BMJ
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