EntgTranspG
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Verweise
in § 19 EntgTranspG

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Entgelttransparenzgesetz

Ergeben sich aus einem betrieblichen Prüfverfahren Benachteiligungen wegen des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt, ergreift der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Benachteiligung.
Quelle: BMJ
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