EntgTranspG
Verweise
in § 16 EntgTranspG
EntgTranspG
Entgelttransparenzgesetz
Der Anspruch nach § 10 besteht auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 in Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Die §§ 11 bis 14 sind sinngemäß anzuwenden.
Quelle: BMJ
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