EnSTransV
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in § 10 EnSTransV

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Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Generalzolldirektion die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten bestimmt hat.
Quelle: BMJ
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