EnStatG
Verweise
in § 9 EnStatG
EnStatG
Energiestatistikgesetz
Hilfsmerkmale bei der Erhebung sind:
- 1.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens, des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung,
- 2.
- Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
- 3.
- Art und Standort der Anlagen.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
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