EnSiG Energiesicherungsgesetz
EnSiG
Energiesicherungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
- 1.
- das Enteignungsverfahren nach § 20,
- 2.
- die Entschädigung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach § 21,
- 3.
- sonstige Maßnahmen, die zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie im Rahmen einer Enteignung nach § 18 erforderlich sind.
Quelle: BMJ
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