EnSiG
Verweise
in § 16 EnSiG

EnSiG  
Energiesicherungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.
bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 10 Abs. 1 und 2,
a)
sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind, diese Behörde,
b)
sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen,
2.
bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 1 oder nach § 2 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,
a)
soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder diese Behörden, soweit sie durch Rechtsverordnungen für zuständig erklärt werden,
b)
soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 16 EnSiG
Keine Notizen vorhanden.