EnFG Energiefinanzierungsgesetz
EnFG
Energiefinanzierungsgesetz
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Energie- & Umweltrecht
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Branchen in die Anlage 2 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, sobald und soweit dies für die Angleichung an Beschlüsse der Europäischen Kommission erforderlich ist.
Quelle: BMJ
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