EnFG Energiefinanzierungsgesetz
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Energiefinanzierungsgesetz
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Energie- & Umweltrecht
Die Entscheidung nach § 29 ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht vorlagen.
Quelle: BMJ
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