Verweise
in § 11 EnFG
EnFG
Energiefinanzierungsgesetz
Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der nach diesem Gesetz zu erhebenden Umlagen für das jeweils folgende Kalenderjahr.
Quelle: BMJ
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