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Verweise
in § 11 EnFG

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Energiefinanzierungsgesetz

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Energie- & Umweltrecht

Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der nach diesem Gesetz zu erhebenden Umlagen für das jeweils folgende Kalenderjahr.
Quelle: BMJ
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