EnergieStG
Verweise
in § 58a EnergieStG
EnergieStG
Energiesteuergesetz
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die
- 1.
- an die ausländischen Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union geliefert werden und
- 2.
- die für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen verwendet werden,
(2) Den in Absatz 1 genannten Streitkräften und Personen wird auf Antrag die Steuer für Energieerzeugnisse vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben.
Quelle: BMJ
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