EnergieStG
Verweise
in § 34 EnergieStG
EnergieStG
Energiesteuergesetz
Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15 bis 15c, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und 18c sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des § 15 die Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird. Abweichend von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3 muss bei der Beförderung von Kohle das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt werden.
Quelle: BMJ
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