Verweise
in § 3 eKFV
eKFV
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
zu § 3 eKFV
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