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Verweise
in § 14 eKFV

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Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt,
2.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3.
entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,
4.
entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt,
5.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine andere Verkehrsfläche befährt,
6.
entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt,
7.
entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung nicht ankündigt,
8.
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder
9.
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 einen Fußgänger behindert oder gefährdet.
Quelle: BMJ
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