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Verweise
in § 8 EinwV

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Einwilligungsverwaltungsverordnung

Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist die unabhängige Stelle, die für die Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung zuständig ist.
Quelle: BMJ
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