EinwV Einwilligungsverwaltungsverordnung
EinwV
Einwilligungsverwaltungsverordnung
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1) Dritte können der zuständigen Stelle Hinweise auf und Beschwerden über mögliche Verstöße des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung gegen die Anforderungen nach Teil 2 elektronisch melden.
(2) Die zuständige Stelle kann eine Stelle zum Empfang der Meldungen einrichten.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 15 EinwV
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