EinwV
Verweise
in § 15 EinwV

EinwV  
Einwilligungsverwaltungsverordnung

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

(1) Dritte können der zuständigen Stelle Hinweise auf und Beschwerden über mögliche Verstöße des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung gegen die Anforderungen nach Teil 2 elektronisch melden.
(2) Die zuständige Stelle kann eine Stelle zum Empfang der Meldungen einrichten.
Quelle: BMJ
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