EinSiG
Verweise
in § 9 EinSiG

EinSiG  
Einlagensicherungsgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

(1) Der Entschädigungsanspruch gegen das Einlagensicherungssystem verjährt in fünf Jahren nach Unterrichtung des Einlegers über den Entschädigungsfall gemäß § 12.
(2) Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben.
Quelle: BMJ
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