EinSiG
Verweise
in § 51 EinSiG

EinSiG  
Einlagensicherungsgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Erhält die Bundesanstalt von einem Einlagensicherungssystem Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitut begründen, prüft sie unverzüglich, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem CRR-Kreditinstitut zu treffen sind.
Quelle: BMJ
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