EinSiG
Verweise
in § 37 EinSiG

EinSiG  
Einlagensicherungsgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

(1) Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 35 ist ein Bericht zu erstellen.
(2) Der Bericht enthält die Feststellung, ob bei dem geprüften CRR-Kreditinstitut Umstände vorliegen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei dem CRR-Kreditinstitut begründen.
(3) Wurden im Rahmen der Prüfung wesentliche Verstöße des CRR-Kreditinstituts gegen dieses Gesetz, das Kreditwesengesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgestellt, enthält der Bericht auch diese Feststellungen.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 37 EinSiG
Keine Notizen vorhanden.